Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Viele gehen davon aus, dass das Vermögen der Eheleute mit der Eheschließung automatisch gemeinsames Eigentum wird. Das ist aber nicht der Fall. Es gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Nur das Vermögen, das beide Partner während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, gehört auch beiden zusammen.
Sofern nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, bleibt also das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe einbringt, sein persönliches Eigentum. Beide können deshalb auch während der Ehe ohne Zustimmung des anderen über das jeweilige Vermögen verfügen, solange ein bestimmter Anteil verbleibt.
Wenn die Zugewinngemeinschaft zum Beispiel durch eine Scheidung endet, behält jeder Partner sein eigenes Vermögen. Lediglich der Zugewinn während der Ehe wird ausgeglichen. Dieser Vermögenszuwachs errechnet sich aus dem sogenannten Anfangsvermögen. Dazu zählt alles, was die Eheleute vor der Ehe hatten oder während der Ehe erben sowie das Endvermögen.
Fast immer findet dabei ein Zugewinnausgleich statt: Der Ehepartner, der im Verlauf der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, ist verpflichtet, die Hälfte der Vermögensdifferenz ausgleichen. So profitieren beide gleichermaßen von dem während der Ehe aufgebauten Vermögen.
Nein – auch wenn ein Erbe das Vermögen erhöht, gilt es nicht als Zugewinn. Die Erbschaft soll nämlich lediglich das Vermögen des Erben vermehren. Wenn Sie also während der Ehe Erbschaften oder Schenkungen erhalten, zählen diese zu Ihrem Anfangsvermögen und erhöhen nicht den Zugewinn. Im Falle einer Scheidung führen sie daher auch nicht zu Ausgleichsansprüchen.
Beispiel:
Ihr Vermögen am Tag der Eheschließung beträgt 50.000 Euro. Während der Ehe erben Sie von Ihren Eltern 30.000 Euro. Dieses Erbe wird Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das sich dadurch auf 80.000 Euro erhöht.
Wie wird eine geerbte Immobilie oder ein Grundstück bewertet?
Wenn Sie während der Ehe Immobilien oder Grundstücke erben, bleiben auch diese Ihr persönliches Anfangsvermögen und zählen grundsätzlich nicht zum Zugewinn. Kommt es zu einer Scheidung, hat Ihr Partner also im Falle keinen Anspruch auf die Immobilie oder einen finanziellen Ausgleich. Steigt der Wert der Immobilie oder des Grundstücks jedoch während der Ehe, zählt die Wertsteigerung zum Zugewinn und wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Beispiel:
Sie erben während Ihrer Ehe ein unbebautes Grundstück, das zunächst keinen großen Wert hat. Im Laufe der Jahre wird das Grundstück jedoch als Bauland ausgewiesen und steigt erheblich im Wert. Diese Wertsteigerung gilt als Zugewinn, da sie während der Ehe entstanden ist. Bei einer Scheidung wird die Wertsteigerung des Grundstücks daher berücksichtigt und muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise an Ihren Ehepartner ausgezahlt werden.
Außerdem gilt: Wenn Sie die Immobilie vermieten, gehören auch die Mieteinnahmen zum Zugewinn und werden beim Ausgleich zwischen Ihnen und Ihrem Partner berücksichtigt.
Alternativen zur Zugewinngemeinschaft
Anstelle der automatisch eintretenden Zugewinngemeinschaft können Sie auch einen Ehevertrag abschließen, in dem Sie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Wichtig: Die gewählte Regelung muss notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein.
Gütertrennung
- Vollständige Vermögenstrennung: Ihr Vermögen bleibt – genau wie vor der Ehe – komplett getrennt.
- Uneingeschränkte Verfügungsfreiheit: Sie können jederzeit unabhängig über Ihr persönliches Vermögen entscheiden.
- Kein Zugewinnausgleich: Im Falle einer Trennung oder Scheidung findet kein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses statt.
Gütergemeinschaft
- Gemeinsames Eigentum: Bei der Gütergemeinschaft wird Ihr gesamtes Vermögen zu gemeinschaftlichem Eigentum.
- Gemeinsame Vermögensverwaltung: Sie und Ihr Partner haben gleichberechtigt Zugriff auf das gemeinsame Vermögen.
- Kein Zugewinnausgleich: Da das gesamte Vermögen als gemeinsames Gut betrachtet wird, findet im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich statt.
Zugewinngemeinschaft: Was passiert beim Tod eines Ehepartners?
Wenn Sie oder Ihr Partner sterben, endet die Zugewinngemeinschaft und der Zugewinn wird pauschal ausgeglichen. In diesem Fall erhält der verbleibende Partner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein sogenanntes Ausgleichsviertel oder Zugewinnviertel.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, ob Kinder vorhanden sind. Hat der überlebende Ehegatte Kinder, so steht ihm pauschal ein Viertel des Nachlasses zu. Ansonsten beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses.
Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn kein anderslautendes Testament oder anderslautender Erbvertrag vorliegt, der eine abweichende Erbregelung festlegt.
Das Vermögen, das Sie während der Ehe erben, bleibt Ihr persönliches Eigentum. Es zählt nicht zum Zugewinn, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Eine Ausnahme bilden Immobilien und Grundstücke, deren Wertsteigerung während der Ehe ausgeglichen werden muss. Im Todesfall wird der Zugewinn pauschal ermittelt und der Partner erhält ein Ausgleichsviertel. Diese Regelungen stellen sicher, dass beide Partner gleichermaßen von den Vermögenszuwächsen profitieren, die beide während der Ehe erzielt haben.
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