Wenn auch Sie für Ihren Nachwuchs jetzt in den Sommerferien 2016 Kinderbetreuungskosten bezahlt haben, bewahren Sie die Belege dafür auf jeden Fall auf. Denn Ihre Kosten können Sie oft bei der nächsten Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen und so wenigstens einen Teil der Ausgaben wieder hereinholen.
So funktioniert es
Für Kinder bis zum 14. Geburtstag: Der Steuervorteil gilt nur für jüngere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Pro Kind können Sie zwei Drittel der nachgewiesenen Ausgaben von maximal 6.000 € pro Jahr bei der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen. Das sind also bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr für alle nachgewiesenen Ausgaben wie Kita-Gebühren, Tagesmutter, Nanny im Haushalt, Au-pair usw.
In Ihrer nächsten Steuererklärung für das Jahr 2016 tragen Sie die Kosten in der Anlage „Kind“ ein – dort auf Seite 3 in den Zeilen 67 bis 73.
Diesen wichtigen Punkt müssen Sie in den Ferien beachten
Die Kosten für Freizeitaktivitäten können nicht im Rahmen der Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden. Deshalb können Sie beispielsweise die Mitgliedsgebühren für einen Sportverein nicht absetzen oder die Kosten für den Musikunterricht. Für die Ferien heißt das: Die Finanzämter lehnen es immer wieder ab, die Kosten für Ferienlager oder Ferienfreizeiten steuerlich anzuerkennen, weil auch diese als Freizeitaktivitäten gewertet werden, auch wenn für die Eltern der Betreuungsgedanke im Vordergrund steht.
Das heißt für Sie: Wenn Sie Ihr Kinder in den Ferien unterbringen und die Kosten dafür bei der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen wollen, wählen Sie ein Angebot, das als „Ferienbetreuung“ gekennzeichnet ist und auf dem Zahlungsbeleg auch so benannt wird.
Wichtig: Beleg und Überweisung
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass mit Kinderbetreuungskosten bei der Steuer nicht gemogelt wird und dass es keine Schwarzarbeit gibt. Deshalb können Sie die Kosten nur bei der Steuer geltend machen, wenn Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen:
- Beleg muss vorhanden sein: Weisen Sie die Kosten durch eine Rechnung oder einen anderen Beleg nach. Das kann z. B. auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson sein, die Sie für die Sommerferien engagiert haben.
- Überweisung statt Barzahlung: Vermeiden Sie auf jeden Fall Barzahlungen, wenn es um Kosten geht, die Sie bei der Steuer geltend machen wollen. Überweisen Sie die Beträge immer und bewahren Sie die Kontoauszüge für den Fall der Überprüfung auf.