Wenn Sie einen Umzug planen, klären Sie die Fragen also am besten rechtzeitig mit Ihrem Vermieter. Zur Vorbereitung hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.
Muss ich beim Auszug meine alte Wohnung auf jeden Fall renovieren?
Schauen Sie dazu zunächst nach, was im Mietvertrag vereinbart ist:
Ist zu Schönheitsreparaturen beim Auszug nichts vereinbart, müssen Sie nicht renovieren. Denn eine generelle Pflicht dazu besteht nicht.
Allerdings finden sich in den meisten Verträgen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen. Hier gibt es zahlreiche Varianten:
In vielen alten Formularmietverträgen sind starre Fristen zur Renovierung vereinbart, nach denen alle oder einzelne Räume etwa alle zwei, drei oder fünf Jahre renoviert werden müssen. Solche starren Fristen sind durch BGH-Urteile außer Kraft gesetzt – also unwirksam. Wer solche starren Klauseln im Vertrag findet, muss beim Auszug keine Schönheitsreparaturen machen.
Auch finden sich immer wieder schwammige Formulierungen, in denen festgelegt werden soll, dass die Wohnung „wie überlassen“ oder „in vertragsgemäßem Zustand“ wieder zurückgegeben werden müsse. Auch hier müssen Sie beim Auszug nicht renovieren.
In diesem Fall sind Sie als Mieter zu Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet: Sind im Mietvertrag keine starren, sondern flexible Formulierungen für die Schönheitsreparaturen vorhanden, muss der Mieter renovieren. Beispiel etwa: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Als Zeitplan sind Formulierungen wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen möglich.
Muss ich auch Tapeten abreißen oder Türen und Fenster streichen?
Nächster Streitpunkt ist dann häufig der Umfang der Renovierung bzw. Schönheitsreparaturen. Dazu gehört alles, was durch normales Wohnen abgenutzt wird. Mieter sind nicht dazu verpflichtet, eine Wohnung komplett auf Vordermann zu bringen, wenn sie beispielsweise nur ein halbes Jahr darin gewohnt haben. Der Mieter kann auch nicht dazu verpflichtet werden, die Tapeten abzureißen oder Türen und Fenster von außen zu streichen. Das ist Sache des Vermieters.
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