Haben Eltern von schulpflichtigen Kindern Vorrang zur Ferienzeit
Gesetzliche Grundlage für die Planung der Urlaubstage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), auch Urlaubsrecht genannt. § 7 des BUrlGs Satz 1 lautet wie folgt:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
In Anbetracht der Aussage „unter sozialen Gesichtspunkten“ muss der Arbeitgeber abwägen, welche Arbeitnehmer den Urlaub in den Schulferien am ehesten benötigen. Hierfür kommen verschiedene Szenarien in Frage:
- Ein Angestellter hat Kinder, die noch zur Schule gehen, und kann gemeinsam mit diesen infolgedessen ausschließlich in den Schulferien wegfahren.
- Ein Mitarbeiter hat einen Partner, dem nur zu bestimmten Zeiten Urlaub gewährt wird. Um gemeinsam mit dem Partner Urlaub machen zu können, muss der Urlaub aufeinander abgestimmt werden.
- Ein Mitarbeiter war in Rehabilitation wie beispielsweise einer Kur und möchte direkt im Anschluss daran seinen Urlaubsanspruch geltend machen. Gemäß BurlG wäre der Arbeitgeber in diesem Fall sogar gesetzlich verpflichtet, dem Urlaub stattzugeben – selbst wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen .
Grundsätzlich haben Angestellte, die fünf Tage in der Woche arbeiten, Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens 20 Tagen. Bei einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen mindestens 24 Tage zu. Der Arbeitgeber kann jedoch mehr Urlaubstage gewähren. Wie die Mitarbeiter ihre Urlaubstage einteilen, können sie frei entscheiden.
Urlaubsanträge können vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt werden, wenn Termine mit denen von Kollegen kollidieren oder dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub in einem bestimmten Zeitraum sprechen. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein saisonal bedingtes hohes Arbeitsaufkommen sein. Ein weiterer Grund für die Ablehnung eines Urlaubsantrags ist ein dringender Auftrag, der den Verlust eines Kunden drohen lässt. Entsprechend des Arbeitsrechts erhalten Eltern demnach Vorrang bei der Urlaubsplanung. Grundsätzlich haben sie jedoch keinen Anspruch auf eine Bevorzugung in den Ferien. Das führt dazu, dass es zu Konflikten bei der Urlaubsplanung kommen kann – sowohl mit anderen Eltern als auch mit kinderlosen Kollegen.
Lassen sich gerechte Lösungen bei der Urlaubsplanung finden
Um den Betriebsfrieden im Unternehmen zu wahren und ein gutes Verhältnis mit den Kollegen aufrecht erhalten zu können, sollten Sie in den Austausch miteinander gehen. Am besten wäre es, Sie finden gemeinsam einen Kompromiss. Vielleicht können sich Kollegen untereinander einigen, dass diejenigen mit schulpflichtigen Kindern in den Schulferien zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen können. Kinderlose Angestellte können im Gegenzug in den Sommermonaten immer noch eine Woche Urlaub bekommen.
Sogenannte rollierende Systeme sorgen hinsichtlich der Urlaubsplanung dafür, dass sich Angestellte mit Kindern jährlich darin abwechseln, wer als Erster seinen Urlaubsanspruch stellen darf. Derartige interne Regelungen sorgen für Fairness und verhindern damit Unmut unter Kollegen. Eine weitere Lösung kann darin bestehen, dass Mitarbeiter, die in der Ferienzeit keinen Urlaub bekommen, dafür bei der Planung der Brückentage bevorzugt behandelt werden.